Kammer der ZiviltechnikerInnen
für Steiermark und Kärnten

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01.01.2011

Muster Praxiszeugnisse für die Zulassung zur ZT-Prüfung

Muster eines Praxiszeugnisses bei einem Dienstverhältnis bzw. freiem Dienstvertrag

Muster eines Praxiszeugnisses bei reglementierten Gewerbe (selbstständige Tätigkeit)

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01.09.2010

Praxis gemäß § 8 Ziviltechnikergesetz

Folgende Rechtsgrundlagen sind heranzuziehen:

1. Gemäß § 8 Ziviltechnikergesetz muss die praktische Bestätigung mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

Anwärter für die Befugnis als Architekt, Bauingenieur, Wirtschaftsingenieur im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft müssen mindestens 1 Jahr Praxis auf Baustellen nachweisen (örtliche Bauaufsicht udgl.);
Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens benötigen eine praktische Betätigung von mind. 1 Jahr auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung (Katasterpraxis).

2. Die Praxis kann im Angestelltenverhältnis oder als freier Dienstnehmer zurückgelegt werden. Zu beachten ist aber für den Arbeitgeber, dass auf Dienstverhältnisse von Akademikern bei Ziviltechnikern § 2 Angestelltengesetz anzuwenden ist. Freie Dienstverhältnisse sind zwar sozialversicherungsrechtlich geregelt - d.h. die Sozialversicherungspflicht ist genauso gegeben - arbeitsrechtlich bleiben aber in Hinblick auf § 2 AngG Zweifel.

3. Weiters kann die Praxis auch als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes (z.B. techn. Büro für Innenarchitektur, techn. Büro für Verkehrswesen etc.) oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden.

4. Nicht anrechenbar ist eine Praxiszeit im sog. Werkvertragsverhältnis, also wenn überhaupt kein Dienstverhältnis begründet wurde.

5. Gemäß Pkt. 8 der Standesregeln der Ziviltechniker sind diese verpflichtet, dem Anwärter eine dem ZTG entsprechende Praxis zu ermöglichen.

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