Kammer der ZiviltechnikerInnen
für Steiermark und Kärnten

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26.04.2012

Neue Entscheidung zur Bietergemeinschaft zwischen ZiviltechnikerInnen und Gewerbetreibenden

Das Bundesvergabeamt hat in seiner Entscheidung N/0087-BVA/12/2011-24 ausgesprochen, dass die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen ZiviltechnikerInnen und planenden BaumeisterInnen möglich ist.

Gegenständlich waren die Generalbauaufsicht und Leistungen gemäß BauKG ausgeschrieben. Die Zuschlagsempfängerin sollte eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus einem Ziviltechniker und einem planenden Baumeister sein. Diese Konstellation wurde von einer Antragstellerin mit dem Argument bekämpft, dass die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 21 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz zwischen diesen Berufsgruppen nicht möglich sei.

§ 21 Abs. 3 ZTG gibt vor, dass die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Gewerbetreibenden nur zulässig ist, wenn diese zur ausführenden Tätigkeit nicht berechtigt sind. Die Antragstellerin brachte hiezu vor, dass ihr die Einschränkung der Baumeisterbefugnis des beteiligten Baumeisters bekannt sei, dies jedoch irrelevant wäre, da jederzeit die umfassende Baumeisterbefugnis angemeldet werden bzw. wieder aufleben könne.

Das Bundesvergabeamt konnte dieser Auffassung nicht folgen und stellte fest, dass die Einschränkung der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe auf "planende und beratende Tätigkeiten" bzw. die " Ausnahme der Berechtigung zur Vornahme ausführender Tätigkeiten dieses Gewerbes im Rahmen eines solchen Gewerbes" nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung als zulässig anzusehen ist. Hiebei handelte es sich um eine Teilzurücklegungserklärung.

Da gegenständlich die Baumeisterbefugnis auf "planende und beratende Tätigkeiten" eingeschränkt war, ist die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Ziviltechniker möglich. Weiters führt das Bundesvergabeamt aus, dass eine Zurücklegung bzw. Teilzurücklegung unwiderruflich ist. Die jederzeitige Aktivierung der ausführenden Tätigkeit ist demnach nicht möglich.

Da der Baumeister somit zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt war, lag auch kein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 ZTG vor, sodass dieser Arbeitsgemeinschaft zugeschlagen werden konnte.

Verfasserin: Mag. Heike Glettler, heike.glettler@ztkammer.at

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04.08.2011

Unvollständig bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in seiner Entscheidung vom 17.8.2010, GZ 443.8-5/2010, eine Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung, die lediglich den in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger sowie die Vergabesumme beinhaltet, als rechtswidrig erkannt. 
 

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04.08.2011

Abweichungen vom Raum- und Funktionsprogramm kein Ausscheidungsgrund

Das Bundesvergabeamt hat in seiner Entscheidung vom 6.4.2010, GZ N/0009-BVA/13/2010-17, festgehalten, dass Abweichungen vom Raum- und Funktionsprogramm in einem Verhandlungsverfahren bei widersprüchlichen Vorgaben zur Einhaltung von Nutzflächen keinen Ausscheidungsgrund darstellen. Selbst wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht in sich widersprüchlich gewesen wären, wären die aufgezeigten Abweichungen unter den gegebenen Umständen behebbare Mängel gewesen. Durch eine Mängelbehebung wäre die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern nicht materiell verbessert worden. Auch deshalb wäre ein Ausscheiden unzulässig gewesen.

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17.03.2011

Keine Aufteilung von Architekturleistungen zur Umgehung des Auftragswertes

Aus der Entscheidung VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188 geht hervor, dass der Grundsatz des Vergaberechts, dass Vergabevorhaben nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden dürfen, um die Anwendung der Vergabevorschriften zu umgehen, auch auf Architekturleistungen anzuwenden ist.

Die einzelnen Teilleistungen der Planung gemäß § 3 HOA – Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung, Kostenermittlungsgrundlage sowie künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung – sind demnach grundsätzlich zusammen zu zählen. Eine Aufteilung ist nur aufgrund einer ausreichend sachlichen Rechtfertigung möglich.
 

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10.03.2011

Arbeitsgemeinschaft zwischen ZiviltechnikerInnen und Gewerbetreibenden

Nachstehend finden Sie divergierende Entscheidungen zur Thematik „Bietergemeinschaft zwischen ZiviltechnikerInnen und Gewerbetreibenden“. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland sah den Ausschluss eines derartigen Bieters für nicht gerechtfertigt an; der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Vergabekontrollsenat Wien sprachen sich hingegen für die Ausscheidensentscheidung aus.

UVS Burgenland 18.11.2009, VNP/12/09003 – Ausscheidensentscheidung nicht gerechtfertigt
Eine Auftraggeberin hat in einem europaweiten offenen Verfahren Planungsleistungen im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Erbringung der Dienstleistungen war keinem besonderen Berufsstand vorbehalten. Auch die Bildung von Bietergemeinschaften war zulässig.

Es wurden neun Angebote verschiedener Bietergemeinschaften, darunter auch jenes der Antragstellerin abgegeben. Die Bietergemeinschaft der Antragstellerin setzte sich aus zwei Ziviltechnikern auf dem Fachgebiet der Architektur und der Planungsgruppe G GmbH, welche über die Gewerbeberechtigung eines Technischen Büros auf den Gebieten der Elektrotechnik und der Installationstechnik, der Personal- und Arbeitskräfteüberlassung, des Baumeisters (Hochbau), des Baumeisters und Brunnenmeisters, eingeschränkt auf Baumeister und des Baumeisters (Tiefbau) zusammen.

Das Angebot der Antragstellerin wurde ausgeschieden. Gegen diese Ausscheidungsentscheidung wurde von der Antragstellerin ein Nachprüfungsantrag eingebracht. Die Auftraggeberin begründete das Ausscheiden damit, dass die Antragstellerin gegen die berufsrechtliche Bestimmung des § 21 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz (ZTG) verstoßen habe, weil diese Bietergemeinschaft auch aus einer Gesellschaft bestanden habe, welche über Gewerbeberechtigungen für ausführende Tätigkeiten (Baumeistergewerbe) verfügte. Sie hielt weiters fest, dass das Angebot somit nicht dem österreichischen Recht entspreche. Im Nachprüfungsverfahren selbst brachte die Auftraggeberin weiters vor, dass die Einhaltung des § 21 Abs. 3 ZTG notwendig sei, damit ein Bieter als befugt anzusehen ist.

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