Kammer der ZiviltechnikerInnen
für Steiermark und Kärnten

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20.12.2012

Basiswert

Basiswert ab 1.1.2013: 76,21

Eine Übersicht des Basiswertes (Zeitgrundgebühr bis 2001) ab dem Jahr 1975 finden Sie als pdf-file zum Herunterladen.

Basiswert

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20.12.2012

Honorarindices

Die Honorarindices betragen ab 1.1.2013 für Projektierung Bundesstraßen und Autobahnen, Brückenbauten sowie Vermessungsarbeiten an Autobahnen: 8,31
für Vermessungsarbeiten an Bundesstraßen: 6,85

Eine Übersicht der Indices ab dem Jahr 1966 finden Sie als pdf-file zum Herunterladen.

Indices

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19.12.2012

Erläuterung zum Basiswert

Die Verlautbarung des Basiswertes (und der Indices) beruht auf einem Übereinkommen vom 28.1.2002 zwischen den Bundesländern, dem BMWA, den ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) andererseits. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die ehemalige Zeitgrundgebühr gemäß dem (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien vom 1.5.2001 mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben wird, und zwar insbesondere für zum 31.12.2001 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinbarungen und Tarife. Diese Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die Zeitgrundgebühr (die je nach kollektivvertraglicher Zuordnung mit Faktoren zwischen 0,5 für Schreibkräfte und 2 für ZiviltechnikerInnen zu multiplizieren war) mit 1.1.2002 von der bAIK abgeschafft und gleichzeitig der Basiswert eingeführt wurde. Der Basiswert dient aus Sicht der bAIK in erster Linie als Grundlage für die jährliche Anpassung der mit ZiviltechnikerInnen vereinbarten Honorare, ist also als Index zu betrachten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass AuftraggeberInnen den Basiswert als Ersatz für die ehemalige Zeitgrundgebühr und somit als Stundensatz verwenden möchten. Auch im (inzwischen außer Kraft getretenen) allgemeinen Teil der Honorarleitlinien wurde der einfache Basiswert aber keinesfalls als angemessener Stundensatz für ZT-Leistungen angesehen. Wenn AuftraggeberInnen den Basiswert als Fortschreibung der Zeitgrundgebühr betrachten wollen, müssten dementsprechend auch die zur Zeitgrundgebühr gehörenden Faktoren Anwendung finden.

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