Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz

Mit LGBl. Nr. 79/2012 wurde das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz geändert.

Durch die Änderung kommt es zur Anpassung des Kärntner Vergaberechtsschutzes an das Bundesvergabegesetz 2006 bzw. das neu geschaffene Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit. Des Weiteren wird festgelegt, dass der Tag des Einlangens eines Antrags bei der Ombudsstelle nicht in den Fristenlauf einzurechnen ist.

Im Anhang finden Sie den Wortlaut der Gesetzesänderung.


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